Portal für Thomas Cook der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung

FAQ zum Portal für Thomas Cook der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung

Hier finden Sie die FAQ zum Portal für Thomas Cook der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Sie haben eine Pauschalreise gebucht bei

  • der Thomas Cook Touristik GmbH,
  • der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH,
  • der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz oder
  • der Tour Vital Touristik GmbH,

Sie waren von der Insolvenz dieser Reiseveranstalter betroffen und wollen die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen, dann finden Sie hier häufig gestellte Fragen und deren Antworten.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Schutz vor Betrug im Internet, insbesondere durch Phishing, die unter  https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/300520_Phishing-Hinweise.html?nn=6704238 verfügbar sind.

Allgemeine Fragen zur Nutzung des onlinebasierten Verfahrens zur Inanspruchnahme der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung

 

  • Wo finde ich das onlinebasierte Verfahren („Thomas Cook Bundportal“), um mich für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung anzumelden?

Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL):
https://thomas-cook.insolvenz-solution.de

Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL):
https://tc-international-bmjv.insolvenz-solution.de

Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Tour Vital Touristik GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL):
https://tour-vital-bmjv.insolvenz-solution.de.

Weitere Hinweise finden Sie unten unter der Frage „Wie gelange ich zum Thomas Cook Bundportal?“

 

  • Ich habe bei Neckermann Urlaubswelt gebucht. Wo muss ich mich anmelden?

Bei Neckermann Urlaubswelt handelte es sich um eine Marke der deutschen Thomas Cook-Gruppe. Unter dieser Marke wurden Pauschalreisen angeboten. Der Pauschalreisevertrag wurde aber von einem anderen Unternehmen der Thomas Cook-Gruppe (Thomas Cook Touristik GmbH, Thomas Cook International AG, Bucher Reisen & Öger Tours GmbH) abgeschlossen, das die Pauschalreise dann durchgeführt hat. Der Reiseveranstalter Ihrer Pauschalreise, die Sie unter der Marke Neckermann Urlaubswelten gebucht haben, ist auf Ihrer Reisebestätigung / Rechnung angegeben. Bitte folgen Sie den Hinweisen zu dem auf Ihrer Reisebestätigung / Rechnung angegebenen Reiseveranstalter.

 

Allgemeine Fragen zur berechtigten Inanspruchnahme der freiwilligen Ausgleichszahlung und zu den berücksichtigungsfähigen Kosten

  • Unter welchen Voraussetzungen leistet die Bundesregierung eine freiwillige Ausgleichszahlung?

Der Bund leistet eine freiwillige Ausgleichszahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an Pauschalreisende, die bei der Thomas Cook Touristik GmbH, bei der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, bei der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz oder bei der Tour Vital Touristik GmbH eine Pauschalreise gebucht haben, von der Zurich-Versicherung einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erhalten haben und in Folge der Insolvenz ihres Reiseveranstalters bestimmte Zahlungsausfälle erlitten haben.

Für die freiwillige Ausgleichszahlung bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Die Pauschalreisenden erhalten die von ihnen gezahlten Reisepreise infolge der Insolvenz der genannten Reiseveranstalter nicht oder nicht vollständig von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erstattet.
  • Die Pauschalreisenden haben ihre Forderungen aus dem Sicherungsschein gegenüber der Zurich-Versicherung geltend gemacht und ihre Forderung gegen ihren Reiseveranstalter beim zuständigen Insolvenzverwalter angemeldet

(weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.bmjv.de/Shared-Docs/Artikel/DE/2019/121119_ThomasCook.html?nn=6704238)

  • Die Pauschalreisenden wirken bei der Geltendmachung der freiwilligen Ausgleichszahlung mit. Das umfasst zum Beispiel die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe der für die Prüfung der Ausgleichszahlung erforderlichen Informationen oder das Hochladen von erforderlichen Belegen und Nachweisen.
  • Die Pauschalreisenden treten der Bundesrepublik Deutschland ihre insoweit bestehenden Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere gegen die Zurich- Versicherung und den betreffenden Reiseveranstalter, ab.
  • Etwaige Ansprüche der Pauschalreisenden gegen die Bundesrepublik Deutschland sind für erledigt zu erklären.
  • Soweit Erklärungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden müssen, werden Ihnen diese Erklärungen im Thomas Cook Bundportal als Vordrucke zum Download zur Verfügung gestellt. Zudem erhalten Sie Informationen dazu, welche Person/Personen welche Erklärung unterzeichnen muss/müssen. Die erforderlichen Abtretungserklärungen müssen dabei von allen Reiseteilnehmern der gebuchten Pauschalreise, für die eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen werden soll, unterschrieben werden.
  • Ich habe die Reise für andere Reiseteilnehmer gebucht. Wer muss die Erklärungen unterschreiben?

Auf den Erklärungen, die Sie sich am Ende des Anmeldeprozesses in Form der Anmeldedokumente herunterladen können, ist angegeben, welche Person welche Erklärungen unterschreiben muss. Als buchende Person, also als die Person, die ausweislich der Reisebestätigung / Rechnung die Reise gebucht hat und an die die Reisebestätigung / Rechnung adressiert ist, unterschreiben Sie bitte an den Stellen, an denen die Unterschrift der buchenden Person erforderlich ist.

 

  • Ich habe die Anmeldung der Insolvenzforderung als Vertreterin oder Vertreter für den Gläubiger der Erstattungsansprüche gegen den insolventen Reiseveranstalter vorgenommen. Kann ich als Vertreterin oder Vertreter der betroffenen Pauschalreisenden auch die Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung vornehmen? Was muss ich dabei beachten?

Sie können die Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung auch als Vertreterin oder Vertreter für die betroffenen Pauschalreisenden vornehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Vertretern oder Vertreter während des Anmeldeprozesses Angaben machen und Belege hochladen sowie am Ende des Anmeldeprozesses selbst und die betroffenen buchenden Personen und Pauschalreisenden die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Angaben bestätigen müssen. Insoweit lassen sich Nachfragen und eine Abstimmung mit allen betroffenen Personen leider nicht vermeiden. Zudem müssen die Erklärungen, die als Voraussetzung für die Ausgleichszahlung erforderlich sind, von allen erforderlichen Personen (also von der buchenden Person oder den buchenden Personen und allen Reiseteilnehmern sowie den Inhabern von Konten und Kreditkarten, die zur Zahlung des Reisepreises eingesetzt wurden) unterschrieben werden.

 

  • Einer oder mehrere der Reiseteilnehmer sind minderjährig. Wer muss die Erklärungen für minderjährige Reiseteilnehmer unterschreiben?

Im Rahmen des Anmeldeprozesses für die freiwillige Ausgleichszahlung werden Sie aufgefordert, verschiedene Erklärungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Unabhängig davon, wer die Reise gebucht hat, ist auch für jeden minderjährigen Reiseteilnehmer eine solche Erklärung notwendig. Minderjährige Reiseteilnehmer können diese Erklärungen nicht selbst abgeben. An Stelle der Minderjährigen müssen seine gesetzlichen Vertreter für den Minderjährigen unterschreiben.

  • Im Regelfall müssen daher beide Eltern als „gesetzliche Vertreter“ die Erklärungen für den minderjährigen Reiseteilnehmer abgeben. Gibt es nur einen Elternteil oder ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, reicht auch die Unterschrift des allein sorgeberechtigten Elternteils aus.
  • Sind die Eltern nicht sorgeberechtigt und hat der Minderjährige einen Vormund, ist dessen Unterschrift erforderlich. Der Vormund hat zu prüfen, ob für die Abgabe der Erklärungen im Anmeldeprozess für die freiwillige Ausgleichszahlung im Einzelfall eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wird.
  • Steht den Eltern in bestimmten Angelegenheiten die elterliche Sorge nicht zu, so ist ein Pfleger zu bestellen. Umfasst der Aufgabenkreis des Pflegers auch eine oder mehrere der Erklärungen im Anmeldeprozess für die freiwillige Ausgleichszahlung (z.B. wenn der Pfleger für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt ist), so ist die Unterschrift des für diesen Aufgabenkreis bestellten Pflegers erforderlich. Bitte beachten Sie: Ein Pfleger ist nicht vergleichbar mit „Pflegeeltern“. Es handelt sich vielmehr um eine in der Regel gerichtlich bestellte Person, die für den Aufgabenkreis, für den sie bestellt ist, die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen übernimmt. „Pflegeeltern“ sind dagegen Personen, die das Kind regelmäßig bei sich im Haushalt pflegen und betreuen, aber nicht auch die gesetzliche Vertretung des Kindes innehaben.
  • In welcher Höhe leistet die Bundesregierung eine freiwillige Ausgleichszahlung? Sind Zahlungen von dritter Seite anzurechnen?

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Pauschalreisenden die Differenz zwischen ihren zu erstattenden Zahlungen an den Reiseveranstalter und dem, was sie von der Zurich-Versicherung oder von anderer Seite zurückerhalten, auszugleichen.

Haben Sie zum Beispiel auf eine gebuchte Reise, die Sie nicht antreten konnten, eine Vorauszahlung an den Reiseveranstalter in Höhe von EUR 1.000,00 gezahlt und erhalten Sie von Dritter Seite, zum Beispiel von der Zurich-Versicherung, insgesamt EUR 175,00 EUR, beträgt die Ausgleichszahlung EUR 825,00.

Durch Anrechnung von Erstattungen von dritter Seite entfällt die freiwillige Ausgleichszahlung vollständig oder teilweise, wenn Beträge, die per Lastschrift von einem Konto eingezogen wurden oder von einem Konto überwiesen wurden, in den dafür vorgesehenen Verfahren zurückgebucht werden. Das Gleiche gilt, soweit eine Kreditkartenzahlung in dem dafür vorgesehenen sog. „Chargebackverfahren“ zurück-geholt wird.

Ebenso sind Leistungen einer Reiserücktrittsversicherung zuzüglich eines etwaig zu tragenden Selbstbehalts auf die Ausgleichszahlung anzurechnen, soweit eine Reiseteilnehmerin oder ein Reiseteilnehmer von der gebuchten Pauschalreise zurückgetreten sind. Das bedeutet, dass auch in Höhe des Selbstbehalts keine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen werden kann.

Auch Zahlungen, die Pauschalreisende bereits aus der Insolvenzmasse erhalten haben sollten, sind auf die Höhe der Ausgleichszahlung anzurechnen.

Darüberhinausgehende Forderungen (zum Beispiel Rechtsverfolgungskosten, Zinsen) werden im Rahmen der angekündigten freiwilligen Ausgleichszahlung von der Bundesrepublik Deutschland nicht erstattet.

 

  • Muss ich ein Kreditkarten-Chargeback versucht haben?

Ja für den Fall, dass Ihre Reise in Folge der Insolvenz Ihres Reiseveranstalters abgesagt wurde. Die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung wird nur unter der Voraussetzung geleistet, dass Sie zumindest ein Kreditkarten-Chargebackverfahren veranlasst haben. Das Kreditkarten-Chargeback ist ein freiwilliges Verfahren, das in bestimmten Fällen die Erstattung von mit Kreditkarten geleisteten Zahlungen ermöglicht. Sollten Sie noch kein Chargebackverfahren veranlasst haben, müssen Sie das noch nachholen und unverzüglich ein Chargebackverfahren beantragen.

 

  • An wen wende ich mich, wenn ich den Reisepreis ganz oder teilweise mit einer Kreditkarte bezahlt habe, um ein Kreditkarten-Chargeback zu veranlassen?

    • Bei Mastercard/Visa: Der Antrag auf Kreditkarten-Chargeback ist bei der Bank oder Institution zu stellen, mit der Sie den Kreditkartenvertrag abgeschlossen haben (= "kreditkartenausgebende Stelle"). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre kreditkartenausgebende Stelle.
    • Andere Kreditkarten: Bitte setzen Sie sich mit der Bank oder Institution, mit der Sie den Kreditkartenvertrag abgeschlossen haben, hinsichtlich der Beantragung eines Kreditkarten-Chargebackverfahrens in Verbindung.
  • Ich war zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags meines Reiseveranstalters auf Reisen und mir sind im Zusammenhang mit der Insolvenz meines Reiseveranstalters zusätzliche Kosten vor Ort durch erneute Zahlung von Reiseleistungen entstanden. Welche zusätzlichen Kosten vor Ort können bei der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung berücksichtigt werden?

Berücksichtigungsfähig sind nur Kosten für (Teil-)Leistungen des Pauschalreisevertrags, die insolvenzbedingt nochmals vor Ort bezahlt werden mussten, um die gebuchte (Teil-)Leistung in Anspruch nehmen zu können. Dies betrifft zum Beispiel Übernachtungs- oder Verpflegungskosten, für die Pauschalreisende vor Ort nochmal im Hotel bezahlen mussten. Auch hier werden aber Zahlungen der Zurich-Versicherung oder Erstattungen von anderer Seite bei der Berechnung der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung abgezogen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen Leistungen, die erstmalig vor Ort zur Pauschalreise hinzugebucht wurden und die nicht als Reise-/Teilleistung in der Pauschalreisebuchung, also in Ihrer Reisebestätigung/Rechnung, aufgeführt sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Ausflugspaket handeln, das Sie erst vor Ort im Hotel gebucht haben.

 

  • Ich war zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags meines Reiseveranstalters auf Reisen und mir wurde im Zusammenhang mit der Insolvenz meines Reiseveranstalters der Transfer (zum Beispiel vom Flughafen zum Hotel) nicht zur Verfügung gestellt. Ich musste mir daher vor Ort eine alternative Beförderung organisieren und bezahlen. Werden diese Kosten bei der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung berücksichtigt?

Berücksichtigungsfähig sind nur Kosten für (Teil-)Leistungen des Pauschalreisevertrags. Der nicht verfügbare Transfer muss also als Reise-/Teilleistung in Ihrer Reisebestätigung/Rechnung aufgeführt sein. In diesem Fall können die Kosten einer alternativen Beförderung vor Ort grundsätzlich für die freiwillige Ausgleichszahlung angemeldet werden. Bitte tragen Sie diese Kosten im Thomas Cook Bundportal unter der Rubrik „Erneute Bezahlung von Teilleistungen“ ein. In der vorherigen Rubrik „Nicht erbrachte Teilleistungen“ sind die Kosten hingegen nicht zu erfassen, da dort nur ersatzlos ausgefallene Teilleistungen einzutragen sind.

 

  • Meine Pauschalreise wurde aufgrund der Insolvenz meines Reiseveranstalters abgesagt. Kann ich für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung auch Kosten geltend machen, die mir im Zusammenhang mit der geplanten Reise entstanden sind, die aber nicht von meinem Pauschalreisevertrag mit dem insolventen Reiseveranstalter erfasst sind (zum Beispiel eine Mietwagenbuchung am Urlaubsort)?

Nein. Wenn Sie über Ihren Pauschalreisevertrag hinaus im Hinblick auf Ihre geplante Pauschalreise zusätzlich etwas gebucht haben, kann das bei der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden. Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung sind nur die Kosten für Reiseleistungen relevant, die in Ihrer Reisebestätigung/Rechnung aufgeführt sind und somit auch vom Sicherungsschein für diese Pauschalreise abgedeckt waren.

 

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich meine Anmeldung auf elektronischem Weg bei der Bundesrepublik Deutschland geltend machen kann?

Voraussetzung ist, dass die Pauschalreisenden ihre Forderungen gegenüber der Zurich-Versicherung (über den Abwickler KAERA oder TravelSafe) geltend gemacht und ihre Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben.

Für Reisende der deutschen Reiseveranstalter der Thomas Cook-Gruppe (Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH) wird auf der Seite des Insolvenzverwalters im jeweiligen Benutzerkonto ein Link zum Thomas Cook Bundportal freigeschaltet, über den die Pauschalreisenden zur Eingabemaske für die Anmeldung einer freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung gelangen. Reisende der Thomas Cook International AG mit dem Sitz in der Schweiz und Reisende der Tour Vital Touristik GmbH legen nach der Anmeldung ihrer Forderungen beim jeweils zuständigen Insolvenzverwalter ein Benutzerkonto im Thomas Cook Bundportal an und erteilen eine Übermittlungsermächtigung für die beim jeweils zuständigen Insolvenzverwalter vorliegenden Daten.

 

  • Muss ich Reisedokumente, insbesondere Reisebestätigungen/Rechnungen oder Rechnungsbelege, hochladen oder einreichen?

Ja, zur Prüfung der Anmeldungen zur freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung an die betroffenen Pauschalreisenden müssen bestimmte Belege, Dokumente und Erklärungen hochgeladen werden. Das ist erforderlich, um eine Prüfung der Anmeldungen zur freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung vornehmen und damit eine sachgerechte Auszahlung an die betroffenen Pauschalreisenden sicherstellen zu können.

 

  • Welche Dokumente sollte ich für die Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung griffbereit haben?

Pauschalreisende sollten für die Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung folgende Dokumente vorliegen haben (entweder in einem der Dateiformate .pdf, .png, .jpg oder .tiff oder entsprechende Papierdokumente abfotografiert oder einscannen):

  • letztgültige Reisebestätigung/Rechnung Ihrer Pauschalreise,
  • Mitteilung der ZURICH (KAERA bzw. Travelsafe) über die (zu erwartende) Auszahlung (falls bereits erhalten),
  • (bei Pauschalreisenden, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags Ihres Reiseveranstalters auf Reise waren) Belege und Nachweise, aus denen die entstandenen Kosten vor Ort hervorgehen, die angemeldet werden,
  • (gegebenenfalls) Nachweise über Zahlungen, die an den Reiseveranstalter geleistet worden sind,
  • (gegebenenfalls) Nachweise über einen Antrag auf Kreditkarten-Chargeback,
  • (gegebenenfalls) Nachweise über Zahlungserstattungen, zum Beispiel Leistungen einer Reiserücktrittsversicherung, Kreditkarten-Chargeback, Lastschrifterstattungen.
  • Ich habe für meine Pauschalreise mehrere Reisebestätigungen erhalten. Muss ich alle Reisebestätigungen/Rechnungen bei der Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung im Thomas Cook Bundportal hochladen?

Bei der Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung für eine Pauschalreise ist immer nur die letztgültige Reisebestätigung / Rechnung hochzuladen. Diese gibt Auskunft über die schlussendlich gebuchte Pauschalreise und Ihre geleisteten bzw. noch zu leistenden Einzahlungen.

 

  • Zwischen dem Preis aller gebuchten Leistungen gemäß Reisebestätigung/Rechnung und den Zahlungen, die ich an meinen Reiseveranstalter geleistet habe, besteht ein Unterschied. Welche Gründe kann es dafür geben?

Dafür kann es mehrere Gründe geben, zum Beispiel:

    • Während des Buchungsprozesses wurden Reiseleistungen neu hinzugefügt oder storniert oder die Anzahl der Reiseteilnehmer geändert, so dass sich der Preis aller gebuchten Leistungen geändert hat. Bitte überprüfen Sie, ob Ihnen die aktualisierte letztgültige Reisebestätigung/Rechnung vorliegt, die alle Änderungen berücksichtigt.
    • Sie haben bei Ihrer Reisebuchung einen Gutschein eingesetzt. Hatten Sie einen oder mehrere Gutscheine, die Sie zur teilweisen oder vollständigen Begleichung des Reisepreises eingesetzt haben, so ist Folgendes zu beachten:
    • Nur personalisierte Gutscheine (z. B. „Sorry“-Gutscheine) können bei der Festlegung der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden.
    • Nicht-personalisierte Gutscheine (z. B. „BLACK FLYDAY“ oder „SOMMER19“) stellen hingegen einen Rabatt auf den Reisepreis dar und können daher nicht berücksichtigt werden.

 

Fragen zum Thomas Cook Bundportal

  • Wie gelange ich zum Thomas Cook Bundportal?

Reisende der deutschen Reiseveranstalter der Thomas Cook-Gruppe (Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH) gelangen zum Thomas Cook Bundportal, indem Sie sich über ein gegebenenfalls bereits bestehendes Benutzerkonto im Insolvenzportal https://thomas-cook.insolvenz-solution.de bei den jeweils zuständigen Insolvenzverwaltern angemeldet haben. Ein separates Benutzerkonto für das Thomas Cook Bundportal ist nicht erforderlich.

Zunächst müssen Sie im Portal des jeweils zuständigen Insolvenzverwalters eine Anmeldung zur Insolvenztabelle vornehmen. Wenn Sie diese Anmeldung vorgenommen haben, wird Ihnen im Portal des jeweils zuständigen Insolvenzverwalters ein Zugangs- Link zum Thomas Cook Bundportal angezeigt. Diesen Link können Sie für die Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung nutzen. Der Link im Portal des jeweils zuständigen Insolvenzverwalters ist der zentrale Zugang zum Thomas Cook Bundportal. Dieser Zugangsweg soll auch dann genutzt werden, wenn Sie Ihre Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung im Thomas Cook Bundportal zwischenzeitlich unterbrochen haben und sich daher neu einloggen müssen.

Reisende der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz und Reisende der Tour Vital Touristik GmbH registrieren sich nach der Anmeldung bei dem für sie zuständigen Insolvenzverwalter direkt im Thomas Cook Bundportal für ihren jeweiligen Reiseveranstalter.

Reisende der Thomas Cook International AG melden sich über https://tc-international-bmjv.insolvenz-solution.de an, Reisende der Tour Vital Touristik GmbH über https://tour-vital-bmjv.insolvenz-solution.de.

Reisende der Thomas Cook International AG und der Tour Vital Touristik GmbH nutzen bitte nur die jeweils für Ihren Reiseveranstalter vorgesehene Internetadresse des Thomas Cook Bundportals. Über eine der Internetadressen des Thomas Cook Bundportals für die Pauschalreisenden anderer Reiseveranstalter kann Ihre Anmeldung nicht bearbeitet werden.

Nachdem Sie ein Benutzerkonto angelegt haben, erteilen Sie bitte die Ermächtigung zum Datenabruf und zur Datenübermittlung für die beim jeweils zuständigen Insolvenzverwalter vorliegenden Daten. Sobald die Daten zur Nutzung für das Thomas Cook Bundportal übermittelt und eingepflegt wurden, werden wir im nächsten Schritt eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Sie generieren. Diese PIN werden wir Ihnen postalisch zukommen lassen. Bitte beachten Sie, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Anschluss können Sie sich mit der PIN jederzeit erneut im Thomas Cook Bundportal einloggen und Ihre Anmeldung für die freiwillige Ausgleichszahlung fortsetzen.

 

  • Welche Informationen befinden sich im Thomas Cook Bundportal in der Rubrik „Forderungsauswahl“?

In der Rubrik „Forderungsauswahl“ finden Sie eine Übersicht über eine bzw. mehrere Insolvenzforderungen, die Sie zu Ihrem/n Pauschalreisevertrag/Pauschalreiseverträgen gestellt haben.

Für Pauschalreisende der Thomas Cook Touristik GmbH sowie der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH:

  • Haben Sie vom Insolvenzverwalter eine Forderungs-PIN übersandt bekommen und diese bei der Anmeldung im Portal des Insolvenzverwalters benutzt, finden Sie Ihre Insolvenzforderungen in der Kategorie „Insolvenzforderungen aus Pauschalreiseverträgen, zu denen die Inanspruchnahme einer Ausgleichszahlung angemeldet werden kann“.
  • Haben Sie keine solche Forderungs-PIN bei der Anmeldung im Portal des Insolvenzverwalters benutzt, ist/sind Ihre Insolvenzforderungen der Kategorie „Insolvenzforderungen, zu denen uns keine detaillierten Informationen vorliegen.“ zugeordnet. Durch Klicken auf den Button mit der Bezeichnung „Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung zu dieser Forderung anmelden“ gelangen Sie in die erweiterte Eingabemaske des Bundes. Dort können Sie Ihre Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung vornehmen.
  • Wie ist das Thomas Cook Bundportal aufgebaut?

Das Thomas Cook Bundportal ist im Wesentlichen modular aufgebaut. Das bedeutet, dass Sie Ihre Eingaben zur Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung themenbezogen in einzelnen Rubriken vornehmen können.

 

  • Muss ich alle Rubriken der Eingabemaske im Thomas Cook Bundportal ausfüllen?

Bestimmte Rubriken werden Ihnen nur dann angezeigt, wenn Sie auf Ihre Reisebuchung zutreffen.

Wenn Sie zu den Pauschalreisenden gehören, deren Reise abgesagt wurde, werden Ihnen bestimmte Rubriken nicht angezeigt. Denn diese Rubriken betreffen nur Pauschalreisende, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages Ihres Reiseveranstalters die Reise bereits angetreten hatten.

 

  • Wie wird sichergestellt, dass nur Pauschalreisende, von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik, GmbH, der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, der Thomas Cook International AG und der Tour Vital Touristik GmbH betroffen sind, eine freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung erhalten können?

Im Thomas Cook Bundportal sind verschiedene Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, um Missbrauch oder Täuschungsversuche zu erkennen.

 

  • Warum sind beim erstmaligen Aufruf des Thomas Cook Bundportals manche Datenfelder bereits mit Werten ausgefüllt?

Die Werte ergeben sich aus den beim jeweiligen Insolvenzverwalter vorliegenden Datenbeständen, insbesondere aus der Finanzbuchhaltung des insolventen Reiseveranstalters. Diese Informationen wurden bereits in die Eingabemaske übernommen, um Ihnen die Anmeldung zu erleichtern. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie unter https://www.bmjv.de/DE/Service/DatenschutzTC/Datenschutzerklaerung_node.html

 

  • Kann man bereits vorhandene Angaben in der Eingabemaske ändern?

Ja, bestimmte bereits vorhandene Angaben in der Eingabemaske können Sie abändern, wenn Sie aus Ihrer Sicht nicht richtig sein sollten. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Änderung aber Belege, die zum Nachweis der von Ihnen vorgenommenen Änderung dienen, hochladen müssen.

 

  • Die Internetseite funktioniert nicht richtig. Was kann ich tun?

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung des Thomas Cook Bundportals einen aktuellen Internet Browser voraussetzt. Diverse Browser-Erweiterungen können die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Wir empfehlen daher, einen der folgenden Browser (ohne aktivierte Browser-Erweiterungen) in der jeweils aktuellen Version zu verwenden: Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Microsoft Edge. Sollten Sie dennoch Probleme bei der Funktionalität dieser Webseite haben, versuchen Sie bitte den „Inkognito-Modus“ (Google Chrome), das „private Fenster“ (Mozilla Firefox), „inPrivate- Fenster“ (Microsoft Edge) oder „Privates surfen“ (Apple Safari) zu aktivieren.

 

  • Ich bin umgezogen und/oder ich habe meine Bankverbindung geändert. Was muss ich tun?

Pauschalreisende der Thomas Cook Touristik GmbH sowie der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH: Im „Gläubigerbereich“ des Insolvenzverwalters können Sie Ihre angegebenen Daten einsehen und anpassen.

Pauschalreisende der Thomas Cook International AG mit dem Sitz in der Schweiz sowie der Tour Vital Touristik GmbH: Änderungen an Ihren hinterlegten Daten können Sie direkt im Thomas Cook Bundportal bei der jeweiligen Anmeldung unter „Stammdaten bearbeiten“ vornehmen.

 

  • Warum kann ich keine Angaben zu den Rubriken „Nicht erbrachte Teilleistungen“ oder „Erneute Bezahlung von Teilleistungen“ machen?

Die entsprechenden Rubriken werden nur den Pauschalreisenden angezeigt, die ihre Reise bereits angetreten hatten. Denn nur diese Pauschalreisenden haben möglicherweise einzelne gebuchte und bereits bezahlte Reiseleistungen wie einen Ausflug nicht erhalten oder mussten einzelne gebuchte und bereits bezahlte Reiseleistungen vor Ort erneut bezahlen.

 

  • Ich habe noch kein Benutzerkonto im Thomas Cook Bundportal. Was muss ich tun?

Pauschalreisende der Thomas-Cook Touristik GmbH und der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH können sich im Insolvenzportal des Bundes mit der Benutzerkennung anmelden, die Sie auch im Insolvenzportal der jeweiligen Insolvenzverwalter von hww verwenden. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto beim Insolvenzverwalter-Portal von hww haben, so müssen Sie sich zunächst dort registrieren. Nach dieser Registrierung können Sie – mit der entsprechenden Benutzerkennung – das Insolvenzportal des Bundes nutzen.

Pauschalreisende der Tour Vital (Tour Vital Touristik GmbH) oder von Thomas Cook International AG nutzen dagegen den Registrierungsprozess, welcher ihnen auf den jeweilig für Sie bereitgestellten Internetseite angeboten wird.

Reisende der Thomas Cook International AG melden sich an über https://tc-internati-onal-bmjv.insolvenz-solution.de, Reisende der Tour Vital Touristik GmbH über https://tour-vital-bmjv.insolvenz-solution.de.

 

Bei weiteren Fragen zum Thomas Cook Bundportal

  • Ich habe weitere Fragen zum Anmeldeprozess. An wen kann ich mich wenden?

Für Probleme beim Anmeldeprozess im Thomas Cook Bundportal zur Abwicklung der freiwilligen Ausgleichszahlungen der Bundesregierung wird an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Hotline unter +49 (0) 361 606 670 12 für betroffene Pauschalreisende bereitgestellt.

Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl von betroffenen Pauschalreisenden mit Wartezeiten in der Hotline zu rechnen ist, insbesondere in den ersten Wochen nach Beginn des Produktivbetriebs des Thomas Cook Bundportals.

Bitte nutzen Sie daher zunächst die Hilfestellungen in diesem Dokument „Häufig gestellte Fragen und Antworten“ sowie den Hilfetext und die Erläuterungen, die Ihnen im Thomas Cook Bundportal zur Verfügung stehen.